Jeder, der ein begründetes Interesse an der Richtigkeit eines Versorgungsmessgerätes darlegt, kann eine sogenannte Befundprüfung bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen (Ansprechpartner in Bremen sind die staatlich anerkannten Prüfstellen der Wesernetz GmbH).
Bei der Befundprüfung wird festgestellt, ob das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wobei als Fehlergrenze die sogenannte Verkehrsfehlergrenze einzuhalten ist (§39 Mess- und Eichgesetz).
Über das Ergebnis der Befundprüfung wird ein Prüfschein ausgestellt.
Die Gebühren für die Befundprüfung (ohne Ausbau und Transportkosten) sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung geregelt. Die Gebühren können danach bis zum Zweifachen der festgelegten Eichgebühr betragen. Zusätzlich werden Gebühren für den Prüfschein erhoben.
Ergibt die Befundprüfung, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden oder dass das Messgerät nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so trägt der Besitzer des Messgerätes die Gebühren dieser Prüfung, ansonsten der Antragsteller.
Bei Haushaltsgaszählern liegen die Verkehrsfehlergrenzen je nach Art in einem Bereich zwischen ±7% im unteren Durchflussbereich und ±3% im oberen Bereich.
Bei Haushaltswasserzählern liegen Verkehrsfehlergrenzen die je nach Art zwischen ± 10 % im unteren Durchflussbereich und ± 4 % im oberen Bereich.
Bei Wärmezählern ergibt sich die Verkehrsfehlergrenze aus dem Doppelten der Summe der auf dem Zähler angegebenen Fehlergrenzen für die Durchfluss- und die Temperaturmessung sowie der Fehlergrenze des Rechenwerkes.
Um Überraschungen bei der Jahresabrechnung zu vermeiden empfiehlt die Eichbehörde, alle Verbrauchszähler in regelmäßigen Abständen z.B. monatlich abzulesen und die Werte zu überprüfen, um so Unregelmäßigkeiten schneller auf die Spur zu kommen.
Bevor Sie einem Antrag zur Überprüfung der Richtigkeit Ihres Zählers stellen, sollten sie u.a. klären, ob der Verbrauch wirklich Null ist, wenn kein Verbraucher betrieben wird. Misst der Zähler dann weiter Verbräuche, kann das ein Hinweis auf „versteckte Verbraucher“ bzw. Probleme der Hausinstallation sein.
Richtig gemessen und abgerechnet: Verbrauchsmessgeräte weiter
Der Regelermittlungsausschuss nach §46 MessEG hat folgende Vorgaben ausgewählt, um den Stand der Technik zu beschreiben. weiter
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