Ein Ausschankmaß ist ein Messgerät nach Mess- und Eichgesetz.
Definiert ist es als Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verzehr verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist (Begriffsbestimmung nach RICHTLINIE 2014/32/EU, MID, Anhang X, MI-008, Kap II).
Sofern die Menge eines ausgeschenkten Getränks über das Ausschankmaß bestimmt wird, sind die Anforderungen des Mess- und Eichgesetztes an Ausschankmaße und deren Verwendung zu erfüllen.*
Ein Ausschankmaß muss die wesentlichen Anforderungen einhalten (welche in RICHTLINIE 2014/32/EU, MID, Anhang X, MI-008, Kap II festgelegt sind) und die angegebenen Nennvolumen müssen den zulässigen Nennvolumina des § 27 MessEV entsprechen.
Die Anforderungen an Ausschankmaße, wie
und die gesetzlichen Vorgaben an deren Verwendung dienen dem Verbraucherschutz
* Ausnahme: Dies gilt nicht für den Ausschank von
Information der bayerischen Eichbehörde zu Ausschankmaßen weiter