Die Eichpflicht ist eine Voraussetzung für richtige Messung im Bereich des gesetzlichen Messwesens und dient dem Verbraucherschutz.
Sie ergibt sich aus dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung.
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) muss von allen Verwendern von Messgeräten beachtet werden, die Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder Messgeräte im öffentlichen Interesse verwenden. Dasselbe gilt auch für die Verwendung von Messwerten.
Die folgende Aufzählung zeigt typische Beispiele für Verwendungsbereiche von Messgeräten, auf die die Vorschriften des MessEG anzuwenden sind. Der Eichpflicht unterliegen z.B.:
Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen sie (nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen) zuverlässige Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig. Dies führt entsprechend zur Festlegung unterschiedlicher Eichfristen für einzelne Messgerätearten.
Gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgerätes grundsätzlich zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:
- in der Anlage 7 der MessEV oder
- in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt.
Eichfristen für einige häufig vorkommende Messgerätearten sind:
Messgeräteart | Eichfrist gemäß MessEV in Jahren |
---|---|
Abgasmessgeräte | 1 |
Atemalkoholmessgeräte | 0,5 |
Balgengaszähler (Haushalt)* | 8 |
Druckmessgeräte (nicht Klasse 0,1 bis 0,6) | 2 |
Elektrizitätszähler (Haushalt)* elektronisch: | 8 |
Elektrizitätszähler (Haushalt)* mit Läuferscheibe: | 16 |
Ladeeinrichtungen zur Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge: | 8 |
Fahrzeugwaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) | 3 |
Flüssiggaszähler | 1 |
Geschwindigkeitsmessgeräte | 1 |
Gewichtstücke | 4 |
Industriewaagen (Höchstlast weniger als 3 t) | 2 |
Industriewaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) | 3 |
Kaltwasserzähler (Haushalt)* | 6 |
Ladentischwaagen | 2 |
Messanlagen für Mineralöl (Zapfsäulen, Tankwagen) | 2 |
Personenwaagen in Krankenhäusern | 4 |
Personenwaagen, soweit nicht in Krankenhäusern aufgestellt | unbefristet |
Taxameter | 1 |
Viehwaagen | 4 |
Wärmezähler* | 5 |
Warmwasserzähler (Haushalt) | 5 |
Weitere besondere Eichfristen sind der Anlage 7 der MessEV zu entnehmen.
Die Eichfrist ist vom Verwender des Messgeräts zu beachten. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte (im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse) ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Eichung muss vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Informationsblatt Informationen für Verwender von Messgeräten und Messwerten (pdf, 389.3 KB).
Die Kennzeichnung von Messgeräten wurde mit dem Mess- und Eichgesetz neu geregelt. Es wird nun, wie bereits bisher bei den Versorgungsmessgeräten, der Beginn der Eichfrist (i. d. R. das Jahr der Eichung) gekennzeichnet und nicht mehr der Ablauf der Eichfrist. Das Ende der Eichfrist kann man ggf. auf einem optional angebrachten Zusatzzeichen erkennen.
Bei Messgeräten, die konformitätsbewertet in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung sofern die Eichfrist nicht vorzeitig erlischt.
Details und Kennzeichnungsbeispiele sind auf einem Informationsblatt der Eichaufsichtsbehörden Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (pdf, 213.9 KB) dargestellt.
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