Gewährleistung der Messsicherheit
Die Bundesregierung kann für Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden, über die Eichpflicht Anforderungen zur Gewährleistung der Messsicherheit bestimmen. Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie gültig geeicht sind.
Pflicht zur Verwendung geeichter Messgeräte
Wer ein Messgerät [im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse] verwendet, hat sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Absatz 1 [Mess- und Eichgesetz (MessEG)] nicht ungeeicht verwendet wird (Auszug aus § 31 i.V.m. §3 Nr. 13 MessEG).
Erlöschen der Eichfrist durch einen Eingriff
Wird durch einen auftretenden Defekt eine Reparatur und damit ein Eingriff in das Messgerät notwendig, so erlischt die Eichfrist nach §37 MessEG. Es ist nicht mehr gültig geeicht.
Fortbestehen der Eichfrist bei Instandsetzung
Um die Verwendung im eichpflichtigen Verkehr trotz eines Eingriffs in das Gerät weiterhin zu ermöglichen, kann Betrieben, die entsprechende Auflagen erfüllen, eine Instandsetzerbefugnis erteilt werden. Die Auflagen und Voraussetzungen für die Erteilung einer Instandsetzerbefugnis sind in § 54 und § 55 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt. Durch die Instandsetzung eines noch gültig geeichten Messgerätes von einem anerkannten Instandsetzerbetrieb bleibt die Gültigkeit der Eichung weiterhin bestehen, wenn die Anforderungen nach §37(5) MessEG eingehalten werden.
Mess- und Eichgesetz (MessEG)
§ 37 (Auszug) Vorzeitiges Erlöschen der Eichfrist
(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt.
(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen.
(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.
(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.
(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn
1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 55 Pflichten der Instandsetzer
(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.
Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.
(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
3. die Einstellung seiner Tätigkeit.
(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.
nach Mess- und Eichgesetz download
Hier können Sie u.a. das Mess- und Eichgesetz, die Mess- und Eichverordnung sowie die Mess- und Eichgebührenverordnung im pdf-Format einsehen. weiter
Schulungsunterlagen der Deutschen Akademie für Metrologie weiter